Zweckverband zur Wasserversorgung der Böhmfelder Gruppe
Ihr Wasserversorger für Böhmfeld, Hitzhofen, Hofstetten und Lippertshofen

Seit Januar 2020 gilt die neue Beitrags- und Gebührensatzung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Böhmfelder Gruppe

Die vollständige Satzung können Sie   hier   herunterladen.

 

1. Beiträge

Beitrag für Neuanschluss

Berechnung nach Grundstücksfläche und Geschossfläche

 § 5 Abs. 1 BGS:  

(1) Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet. Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei Grundstücken in unbeplanten Gebieten von mindestens 2000 m² Fläche (übergroße Grundstücke) auf das 3-fache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens jedoch 2000 m² begrenzt.

 § 6 BGS: „Der Beitrag beträgt pro m² Grundstücksfläche  1,74 €

 § 5 Abs. 2 BGS:

Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Wasserversorgung auslösen oder nicht an die Wasserversorgung angeschlossen werden dürfen, werden nicht zum Geschossflächenbeitrag herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich einen Wasseranschluss haben.Garagen werden nicht herangezogen. Das gilt nicht für Garagen, die tatsächlich an die Wasserversorgung angeschlossen sind. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen.

 § 6  „Der Beitrag beträgt pro m² Geschossfläche    7,13 €


Berechnungsbeispiel für ein Wohnhaus im Baugebiet




Grundstücksfläche:                  

600 m² x 1,74 €

= 1.044.00 €

Geschossfläche:
(z. B. Keller-, Erd-, und Dachgeschoss) 

350 m² x 7,13 €

=  2.495,50 €

Beitrag   netto                  

   

     3.539,50 €

+ 7 %  MWST                   


        247,77  €

Beitrag  brutto                   


     3.787,27 €


2. Hausanschlusskosten

§ 8 BGS: (1) Der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse i. S. des § 3 WAS ist mit Ausnahme des Aufwands, der auf die Teile der Grundstücksanschlüsse entfällt, die sich im öffentlichen Straßengrund befinden, in der jeweils tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten.

3. Wassergebühren

Grundgebühr (§ 9 a BGS/WAS)

die Grundgebühr wird nach dem Dauerdurchfluss (Q3) oder dem Nenndurchfluss (Qn) der verwendeten Wasserzähler berechnet. Sie beträgt

Verbrauchsgebühr (§ 10 BGS/WAS)

die Verbrauchsgebühr wird nach der Menge des aus der Wasserversorgungseinrichtung entnommenen Wassers berechnet. Der Wasserverbrauch wird durch Wasserzähler festgehalten.

Die Verbrauchsgebühr beträgt 1,20 €/m³ zuzügl. 7% MWST (seit 01.01.2020).